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Download: Vereinsatzung_20160119

Erstellt mit freundlicher Unterstützung durch Herrn Notar Herbert Kröger


Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ascheberger Tafel e.V“.
    Der Verein trägt den Zusatz e.V., sobald er beim Vereinsgericht eingetragen wurde.
  2. Der Sitz des Vereins ist Ascheberg.  
  3. Die Verwaltungsanschrift ist mit der des amtierenden 1. Vorsitzenden des Vereins „Ascheberger Tafel e.V.“ identisch. Die Adresse lautet: Ascheberger Tafel e.V. z.Hd. Martin Hörster, Rheinsbergring 13, 59387 Ascheberg.  
  4. Das Gründungsdatum ist der 08.09.2011.  
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr vom 08.09.2011 bis zum 31.12.2011.  
  6. Erfüllungsort für Zahlungen aus dem Vereinsverhältnis und Gerichtsstand des Vereins ist der Vereinssitz.

§ 2 Vereinszweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
Der Verein sammelt Geld und Sachspenden, insbesondere Lebensmittel, Bekleidung, Bücher, Spielzeug, Möbel etc., um diese Spenden an bedürftige Bürger, Familien oder Institutionen zu verteilen.
Bedürftig sind andere soziale Einrichtungen, die der Gemeinnützigkeit unterliegen oder Personen, deren Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze gemäß der Definition des statistischen Bundesamtes liegen. Die Bestimmungen der Abgabenordnung sind zu berücksichtigen.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Tafel e.V.“.
          

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins aktiv und passiv zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Der Vorstand ist in seinen Beschlüssen zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern
    Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
    Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein (Verwaltungsanschrift) zu richten.
    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
  4. Ablehnung und Ausschluss
    Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Gründe für die Ablehnung oder den Ausschluss bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme oder der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Erlöschen der Mitgliedschaft Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Der Ausschluss kann z.B. erfolgen, wenn:

  • gegen die Vereinssatzung verstoßen wird;
  • schuldhaft der Vereinsruf geschädigt wird;
  • es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Die Höhe, Fälligkeit und Gestaltung der Mitgliedsbeiträge ist in der

Mitgliederversammlung festzulegen. Die entsprechenden Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

  1. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft natürlichen Personen aufgrund besonderer Verdienste bei der Unterstützung des Vereins verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Fördermitglieder

Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Die Fördermitglieder     unterstützen den Verein durch den von Ihnen zugesagten Förderbeitrag. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und haften nicht für Handlungen des Vereins oder dessen Vollmitgliedern.  

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung.  

A) Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  2. dem geschäftsführenden Vorstand:
    1. Protokollführer(in)
    2. Kassierer(in)
    3. stellvertretende(r)  Vorsitzende(r)
    4. stellvertretende(r)  Vorsitzende(r)
    5. Vorsitzende(r)  
    1. dem erweiterten Vorstand: bis zu 2 Beisitzer

Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

  1. In besonders begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung die Wahl eines abwesenden Kandidaten zu lassen.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Geschäftsführer(in) mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 

 

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten durch zwei gemeinsam zeichnende Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Maßgeblich hierfür sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Sie haben keine Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins zuwiderlaufen.

 

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen eine der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Bei Beendigung eines Vorstandamtes vor Ablauf des Wahlzeitraumes kann das frei gewordene Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.

 

  1. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenen Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung (Sitzungsleiter).

 B) Mitgliederversammlung

 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1.  Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abrufung und Entlastung des Vorstandes.
  2.  Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei unabhängige Kassenprüfer, die bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Einnahmen und Ausgaben des Vereines zu prüfen haben.
  3.  Die Mitgliederversammlung erteilt auf Antrag der Kassenprüfer dem Vorstand zugleich Entlastung.
  4.  Sollten Personen vorzeitig ausscheiden, so ist spätestens bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung für eine Nachwahl Sorge zu tragen.
  5.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  6.  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
  7.  Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  8.  Anträge der Mitglieder und des Vorstands.

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.

             Ordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
  3.  Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor, unter Angabe des Versammlungsortes und der Zeit in schriftlicher Form. Dies kann auch per Email oder per Fax erfolgen, wenn das Mitglied diese Anschriften dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat.
  4. Die Einladung enthält alle Tagesordnungspunkte.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die in dieser Satzung eine besondere Zuständigkeit nicht festgesetzt worden ist. Sie kann die Entscheidungen auf den Vorstand übertragen.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag nur eines Mitgliedes, ist geheim abzustimmen.

 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Einladung innerhalb einer Woche erfolgen.
  3. Der 1. Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, leitet die Versammlung.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
§ 8 Satzungsänderungen
  1.  Änderungen der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
  2. Der Vorstand kann Satzungsänderungen in die Wege leiten, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.
  3. Mitglieder können eine Satzungsänderung schriftlich mit entsprechender Begründung einreichen.
  4. Die Vorprüfung übernimmt der Vorstand und wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung den Antrag zur Abstimmung bringen.
§ 9 Protokollführung
  1.  Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer  zu unterzeichnen ist.
  2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen und den Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert.
  2. Die Höhe des Beitrages wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und in der Finanzordnung festgelegt. Dies gilt auch für die Kostenerstattung der Funktionsträger.  
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend den Regelungen der Finanzordnung zu bezahlen.
§ 11 Kassenführung
  1. Der Kassierer des Vereins „Ascheberger Tafel e.V.“ hat die Mitgliederkasse korrekt zu führen und den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliederbeiträge zu prüfen.
  2. Es reicht zur Kassenführung die einfache Buchführung.

§ 12 Kassenrevision 

  1.  Die gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich, vor der angesetzten Mitgliederversammlung, die Kasse zu prüfen und auf der Versammlung dazu den Prüfbericht abzugeben.
  2. Auf Weisung des Vorstandes sind aus aktuellem Anlass Sonderprüfungen durchzuführen.

§ 13 Vereinsvermögen

 Das Vereinsvermögen wird vom Kassierer verwaltet. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich in der Mitgliederversammlung über Verwendung und Kontoführung Bericht zu erstatten.              

§ 14 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Noch vorhandenes Vermögen ist an die Stiftung „Bürgerstiftung Ascheberg“ für gemeinnützige Zwecke abzuführen Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 19.01.2016 durch die Mitgliedervversammlung beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister wird umgehend beantragt.

Ascheberg, den 19. Januar 2016